„Aufsichtspflicht
und Haftung in der Kinder- und Jugendarbeit“
Rechtschulung
Christian Peters
www.DerGriesu.de
info@dergriesu.de
Die Schulung ist im juristischen Sinne keine Rechtsbelehrung,
sondern stellt lediglich ein referieren aus der einschlägigen Fachliteratur
da.
Inhalt
1.1 Elterliche
Sorge
1.2 Übertragung
der Aufsichtspflicht
1.3 Anforderungen
an die Aufsichtspflicht
1.4 Erfüllungsmöglichkeiten
der Aufsichtspflicht
1.5 Standardsituationen
der Aufsichtspflicht
2.1 Zivilrechtliche
Haftung des Erfüllungsgehilfen
2.2 Strafrechtliche
Verfolgung des Erfüllungsgehilfen
2.3 Haftungsmöglichkeiten
anderer Beteiligter
3.1 Haftpflichtversicherung
3.2 Unfallversicherung
3.3 Dienstreisekasko
3.4 Berufsgenossenschaft
Elterliches Sorgerecht
Vermögenssorge |
Personensorge |
|
Aufenhaltsbestimmungsrecht |
|
Erziehungsrecht |
 |
Aufsichtspflicht |
TN sollen keinen Schaden erleiden, und ihn keinem anderem zufügen!
Übertragung der Aufsichtspflicht
Eltern
(Inhaber der Personensorge)

übertragen die Ausübung der Aufsichtspflicht

Träger

BetreuerIn als Erfüllungsgehilfe
Anforderungen
persönliche Verhältnisse des Kindes |
- Alter
- Reife und Erziehungsstand
|
objektive Gegebenheiten der Situation |
- Art der Beschäftigung
- besondere Regionale Gegebenheiten (Meer/Gebirge)
- örtliche und räumliche Situation
|
persönliche Verhältnisse des Aufsichtspflichtigen |
- Fähigkeiten und Fertigkeiten
- Gruppengröße
- Zumutbarkeit
|
Erfüllungsmöglichkeiten
1. Belehren / Ermahnen
2. Gebote und Verbote
3. Beobachtung / Überwachung
4. Notwendiges Eingreifen
Situationen
An- und Abreise |
- Beginn bei Inhobhutnahme
- Vollzähligkeit
- Beschädigungen
- Ende bei Übergabe
|
sportliche Veranstaltungen |
- keine ‚Extra Einwilligung‘ bei Sportarten mit normalem Gefahrenmaß
- bei Boxen, Bergsteigen, ... schon
|
Schwimmen, Baden |
- schriftliche Einwilligung des PSB
- Belehrung über Regeln
- ‚DLRG‘ – Überwachung
- selbst schwimmen können
- Zwillingssystem
|
Medizin |
- keine Medikation
- keine Medikamentengabe
- keine Krankentransportfahrt
- Erste-Hilfe
|
Wanderungen |
- regionale Besonderheiten
- örtliche Situationen
- Route abseits von Straßen
- Kleingruppe ab 3 Personen
- auf Naturschutz achten
|
Fußgänger im Straßenverkehr |
- vorhandene Gehwege nutzen
- außerhalb / links
- Fahrbahn: kürzeste Weg
- auf Naturschutz achten
- Sport und Spiel verboten
- Erkennbarkeit von Verbänden
|
Radfahrer im Straßenverkehr |
- Fahrsicherheit, Regelkenntnis
- Überwachung von Kindern
- bis 8. Lebensjahr nur auf dem Gehweg
- ab 15 Personen zu zweit
- bis 7 Jahre darf im Kindersitz
- kein freihändiges Fahren
|
Eltern und Verwandtenbesuch |
- Genehmigung des PSB
- Aufsichtspflichtbefreiung
|
Haftung des Erfüllungsgehilfen
Zivilrecht |
Strafrecht |
Schadenshaftung |
strafrechtliche Verfolgung |
§823 BGB
Schaden des Aufsichtsbedürftigen |
§832 BGB
Schädigung eines Dritten |
Beweislast bei Eltern / Kind |
Beweislast beim Aufsichtspflichtigen |
- Aufsichtspflichtverletzung
- Verletzung eines Rechtsgutes
- durch TUN oder UNTERLASSEN
- Vermeidungspflicht durch Garantenstellung
|
- Aufsichtsbedürftigkeit
- Aufsichtspflichtverletzung
- rechtswidrige Schädigung
- wiedergutzumachender Schaden
|
|
- Verletzung eines Rechtsgutes
- Antrag des Verletzten / öffentliches Interesse
- Vorsatz / Fahrlässigkeit
Vorsatz |
Fahrlässigkeit |
- gewollt
- billigend in Kauf genommen
|
- (Sorgfalt außer acht gelassen)
- Schädigung nicht vorhergesehen
- auf Nichteintreten vertraut
|
|
Haftung Anderer
Haftung des Trägers |
- ordnungsgemäße Durchführung
- Auswahl und Schulung
- Regelung des Informationsaustausches
- Nebenhaftung zum Betreuer
|
Haftung der Eltern / Kinder |
- keine Entbindung von der Aufsichtspflicht
- eingeschränkte Verantwortlichkeit des Kindes (§828 BGB Einsicht)
|
Mitverschulden des Geschädigten
|
- außer Acht lassen aller Sorgfalt
|
Versicherungsschutz
Haftpflichtversicherung |
- Vorrang privater Haftpflicht
- keine Haftung bei Leihe, mutwilliger oder grob Fahrlässiger
Verursachung
|
Unfallversicherung |
- ab Verlassen der Wohnung bis zurück (ohne Umwege)
- keine Versicherung bei Luftfahrzeugen, Motorrädern, ...
|
Dienstreisekasko |
- Privatwagen
- dienstlicher Zweck
- Dienstfahrt
|
Berufsgenossenschaft |
- Reha oder Rentenzahlungen
|
Geschäftsfähigkeit
bis 7 Jahre |
|
ab 7 Jahre |
- Geschäfte nur mit Taschengeld
|
ab 18 Jahre |
|
Jugendschutzgesetz
unter 14 Jahre |
- Tanzveranstaltung der Jugendhilfe bis 22.00 Uhr
- Filmveranstaltungen bis 20.00 Uhr
|
ab 14 Jahre |
- Tanzveranstaltung der Jugendhilfe bis 24.00 Uhr
- Filmveranstaltungen bis 22.00 Uhr
|
ab 16 Jahre |
- Gaststätten bis 24.00 Uhr
- Tanzveranstaltungen bis 24.00 Uhr
- Abgabe / Verzehr von Bier, Sekt, Wein
- sexuelle Selbstbestimmung
|
ab 18 Jahre |
|
Sexualstrafrecht
bis 14 Jahre |
- §176 StGB Sexueller Mißbrauch von Kindern
jede sexuelle Handlung
|
bis 16 Jahre |
- §180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Vermitteln
Gewähren lassen
verschaffen von Gelegenheiten
- §182 StGB Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
Sex eines Erwachsenen mit einem Jugendlichen
|
bis 18 Jahre |
- §174 StGB Sexueller Mißbrauch Schutzbefohlener
jede sexuelle Handlung mit Schutzbefohlenen
- §180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Mißbrauch der mit einem Schutzverhältnis verbundenen Abhängigkeit
- §184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften
anbieten, überlassen oder zugänglich machen
|
BAG Katholischer Jugendferienwerke
Handbuch für Freizeitleiterinnen und Freizeitleiter
Düsseldorf, 1. Auflage, 2002
Barabas, Friedrich K.
Sexualität und Recht
Ein Leitfaden für Sozialarbeiter, Pädagoginnen, Juristen, Jugendliche und Eltern
Frankfurth/Main, 2006
Borsutzky, Andreas
Kompass Rechtsfragen in der Jugendarbeit
Düsseldorf, 1. Auflage, 2010
Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.
Aufsichtspflicht und Haftung
im Umgang mit Menschen mit geistiger Behinderung
Marburg, 2001
Deutscher Bundesjugendring
für mich und für andere
ehrenamtlich in der Jugendarbeit
Unterstützungsmöglichkeiten für Jugendleiter/innen
Schriftenreihe Nr. 29
Bonn, 2000
Ecclesia/Union/VMD
Handbuch
für die Verantwortlichen im Bereich der Jugendarbeit und für die Durchführung von Freizeit- und Ferienmaßmahmen
Detmold, 1998
ejw – Praxis-Hilfen
Wolfgang Wilka
Recht – gut informiert sein
Schönaich, 6. Auflage, 2000
grenzen-los
Recht-Fibel für Kinder- und Jugendreisen
Eine Arbeitshilfe für (Kinder- und Jugend-) Reiseveranstalter und deren Betreuer(-innen)
Paderborn, 4. Auflage, 2000
jugendhaus düsseldorf e.V.
Im Auge behalten
Rechtliche und versicherungstechnische Tipps für Kinder- und Jugendmaßnahmen
NL – Zutphen , 2. Auflage, 2002
jUSchG
Das Jugendschutzgesetz
Die gesetzliche Grundlage für den Jugendschutz
Essen, 3. Auflage, 2002
Mayer, Günter
Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung für Jugendgruppenleiter
Praxisratgeber für Jugendorganisationen
Richtig handeln, wenn was passiert
Regensburg, Berlin 2003
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
Juleica
Handbuch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
Hannover, 2003
Landesjugendring Niedersachsen e. V.
Was man nicht nur vor Fahrt- und Lagerbeginn wissen sollte...
Rechtliche Hinweise für Jugendgruppenleiterinnen und Jugendgruppenleiter und solche, die es werden wollen
Hannover, 1999
Marburger, Horst
Jugendleiter und Recht
Stuttgart, 3. Auflage, 2014
Münder, Johannes
SOS-Kinderdorf e.V. (Hrsg.)
Beratung, Betreuung, Erziehung und Recht
Handbuch für Lehre und Praxis
Münster, 1990
Obermeier, Stefan
Rechte und Pflichten von GruppenleiterInnen- und BetreuerInnen in Jugendverbänden und –einrichtungen
Kreisjugendring Fürstenfeldbruck (Hrsg.)
www.aufsichtspflicht.de, 1999
Saliger, Udo
Bundeswerk der Arbeiterwohlfahrt (Hrsg.)
Aufsichtspflicht und Haftung in der Kinder- und Jugendarbeit
Münster, 3. Auflage, 1999
Seipp / Fuchs
Rechts-ABC für den Jugendgruppenleiter
Neuwied, 22. Auflage, 1992 |